ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER INFECTOPHARM ARZNEIMITTEL UND CONSILIUM GMBH (IM FOLGENDEN "INFECTOPHARM" GENANNT)
Aktualisierte Fassung, gültig ab 01.09.2024
I. Geltungsbereich
- Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Warenverkäufe und Lieferungen von INFECTOPHARM an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen (im Folgenden „Käufer“ genannt).
- Abweichende Bedingungen des Käufers, die nicht ausdrücklich von INFECTOPHARM schriftlich anerkannt sind, sind für INFECTOPHARM unbeachtlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
II. Preise
- Sind nicht ausdrücklich andere Preise vereinbart, so gelten die bei INFECTOPHARM nach seiner Preisliste am Versandtag gültigen Preise. Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Bei einer Bestellung ab einem Netto-Warenwert von 300 € pro Lieferung ist diese innerhalb der Bundesrepublik Deutschland porto- bzw. frachtfrei. Mehrkosten, die aufgrund zu kurzer Bestellintervalle von weniger als 7 Tagen entstehen, trägt der Käufer. Bei einer Bestellung unterhalb eines Netto-Warenwerts von 300 € trägt der Käufer die tatsächlichen Kosten für den Versand innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
- Werden mit Klinikapotheken und klinikversorgenden Apotheken vom Großhandelspreis abweichende Konditionen für den Klinikgebrauch vereinbart, so ist die unter diesen Konditionen bezogene Ware ausschließlich für die Behandlung stationärer Patienten bestimmt. Jede Abgabe in die ambulante Versorgung, die zu einer Rabattpflicht von INFECTOPHARM gegenüber den Krankenkassen gemäß § 130a SGB V führt, ist ausgeschlossen. Für diesbezügliche Verwendungszwecke sind separate Vereinbarungen notwendig. Bei Zuwiderhandlung werden die getroffenen Preisvereinbarungen unwirksam.
III. Zahlung
- Die Zahlung hat binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum und ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Bei Teilnahme am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren gewährt INFECTOPHARM dem Käufer innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum einen Abzug von 0,75 % Skonto. INFECTOPHARM informiert den Käufer über den Tag des Einzugs mindestens 2 Tage vor Belastung des Bankkontos. Maßgeblich ist jeweils der Eingang der Zahlung bei INFECTOPHARM. Bei unbarer Zahlung gilt als Zeitpunkt des Zahlungseingangs der Tag, an dem der Betrag INFECTOPHARM endgültig gutgeschrieben wird.
- Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Gegenüber Forderungen von INFECTOPHARM kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
IV. Lieferung
Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von INFECTOPHARM schriftlich bestätigt wurden. Die Lieferverpflichtung unterliegt dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Die Anwendung von Incoterms 2020 regelt sich nach den individuell vereinbarten Bedingungen zwischen INFECTOPHARM und dem Käufer, um spezifische Liefer- und Risikoübergänge klar zu definieren.
V. Gefahrübergang
Der Übergang der Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware richtet sich grundsätzlich an den individuell vereinbarten Lieferbedingungen (Incoterms 2020). Falls keine spezifischen Incoterms vereinbart wurden, geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur oder im Falle der Abholung durch den Käufer mit der Bereitstellung der Ware an den Käufer über.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit INFECTOPHARM, gleich aus welchem Rechtsgrund, erfüllt hat. Bei Scheck- oder Wechselzahlung gilt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Einlösung.
- Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen zur Sicherung in Höhe des Brutto-Rechnungsbetrages aus der Veräußerung der Ware an INFECTOPHARM ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung berechtigt.
- Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die zu sichernden Forderungen von INFECTOPHARM gegen den Käufer um mehr als 20 %, so ist INFECTOPHARM auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von INFECTOPHARM verpflichtet.
VII. Gewährleistung
- Dem Käufer stehen die Gewährleistungsrechte nur zu, wenn er die ihm durch die §§ 377, 378 HGB auferlegten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten beachtet hat.
- Bei mangelhafter Ware darf INFECTOPHARM zunächst nach seiner Wahl nachbessern oder nachliefern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung nach jeweils angemessener Fristsetzung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche nach VIII. bleiben hiervon unberührt.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
VIII. Schadensersatzansprüche
- INFECTOPHARM haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von INFECTOPHARM beruhen. Soweit INFECTOPHARM keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- INFECTOPHARM haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern NFECTOPHARM eine Pflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten); in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung von INFECTOPHARM auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Die Haftung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, nach dem Arzneimittelgesetz sowie im Falle der Übernahme von Garantien.
- Soweit sich vorstehend nichts anderes ergibt, ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insoweit auch für alle Handlungen von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von INFECTOPHARM.
IX. Rücksendung mangelfreier Ware
- Rücknahme oder Umtausch von mangelfreien Waren ist grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur nach vorheriger Vereinbarung.
- Eine eventuelle Rücksendung von Transportverpackungen hat auf Kosten des Käufers, nach vorheriger Absprache mit INFECTOPHARM, zu erfolgen. Eine Vergütung von Entgelten für die Entsorgung von Transportverpackungen findet nicht statt.
X. Weiterverkauf
Krankenhausapotheken und Versorgungsapotheken, die von INFECTOPHARM Waren zu Preisen beziehen, die die jeweiligen nach der Preisliste am Versandtage gültigen Großhandelseinkaufspreise unterschreiten, dürfen diese Waren im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht weiterverkaufen, insbesondere nicht an andere Krankenhausapotheken, Offizinapotheken und Großhandlungen. Ausgenommen hiervon sind Lieferungen im Rahmen eines behördlich genehmigten Versorgungsvertrages durch Versorgungsapotheken im Sinne von § 14 Apothekengesetz.
XI. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
- Auf alle vertraglichen Beziehungen zwischen INFECTOPHARM und dem Käufer findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird jedoch ausgeschlossen.
- Erfüllungsort für sämtliche sich aus dem Vertrag ergebenden Lieferungen und Leistungen, auch solche aus Scheck und Wechsel, ist Heppenheim.
- Ist der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Frankfurt am Main ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Frankfurt am Main gilt auch dann als vereinbarter Gerichtsstand, falls der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
- Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die anwendbare gesetzliche Regelung. Das Gleiche gilt in Fällen einer Lücke.